- Vorlesungsbeginn FH (04.10)
- Vorlesungsbeginn Uni (18.10)
Hausordnung
HAUSORDNUNG
FÜR DAS STUDENTENWOHNHEIM
DER PROTESTANTISCHEN ALUMNEUMSSTIFTUNG MELANCHTHONHEIM IN REGENSBURG VOM
1.OKTOBER 1991
Das Studentenwohnheim der im
Jahre 1537 gegründeten Protestantischen Alumneumsstiftung - es trägt den Namen
des großen deutschen Humanisten und Reformators Philip Melanchthon, geboren als
Philip Schwarzerdt 1497 in Bretten, gestorben 1560 in Wittenberg - gibt
deutschen und ausländischen Studentinnen und Studenten die Möglichkeit des
Wohnens und Studierens. Das heim wird nach evangelischen Grundsätzen geleitet
und ist Mitglied des Diakonischen Werks Bayern. Über die Aufnahme in das Heim
entscheidet der Vergabeausschuß, bestehend aus dem Heimleiter und den Senioren,
oder die Heimleitung. Die Aufnahme in das Heim darf nicht aus Gründen der
Herkunft, der Rasse, der Religionen oder Weltanschauung oder der politischen
Überzeugung abgelehnt werden.
Die in das Heim eintretenden
Studierenden bekennen sich zum Prinzip der Selbstverwaltung und Mitbestimmung,
das aus gegenseitigen Vertrauen und gutwilliger Zusammenarbeit beruhrt.
Das Melanchthonheim ist kein
Studentenhotel. Das Gemeinschaftsleben wird durch ein Tutorenprogramm
gefördert.
1. Leitung
des Heimes
Der
vom Kuratorium der Stiftung beauftragte Heimleiter vertritt das Heim gegenüber
den Heimbewohner und im Rahmen seiner Aufgabe nach außen. Der Heimleiter übt
das Hausrecht aus.
Er
vertritt die Interessen der Studierenden gegenüber dem Kuratorium und
umgekehrt. Ihm obliegt zusammen mit den Verwaltungsangestellten auch die
wirtschaftliche Leitung des Heimes. Während seiner Abwesenheit sorgt der
Stiftungsdirektor für seine Vertretung.
2. Studentische
Selbstverwaltung
Die
Studentische Selbstverwaltung ist durch die Heimsatzung in der
Delegiertenversammlung vom 10. November 1999 beschlossenen Fassung geregelt.
Die Heimsatzung ist Bestandteil dieser Hausordnung.
3. Ein-
und Auszug
a)
Beim
Einzug in das Melanchthonheim ist neben den im Mietvertrag festgehaltenen
Pflichten auch eine persönliche Vorstellung bei der Hausverwaltung und dem
Heimleiter obligatorisch. Vor Abschluß des schriftlichen Mietvertrages , der
beim Einzug vorzuweisen ist, darf der Wohnplatz im Melanchthonheim nicht
bezogen werden.
b) Nach dem Mietvertrag ist vor
Bezug des Hauses von dem Heimbewohner/in eine Kaution zu hinterlegen.
i) Verursacht der Mieter
während der Dauer seines Aufenthaltes im Heim Schäden, die der Hausverwaltung
erst bei seinem Auszug bekannt werden, oder leistet er den von ihm während des
Mietverhältnisses geforderten Schadensersatz nicht oder nicht in voller Höhe,
wird ein Betrag in Höhe der Schadensersatzforderung von der Kaution
einbehalten.
ii) Übergibt der Mieter bei
seinem Auszug sein Zimmer (einschließlich
des Bodens, der sanitären Anlagen, Koch- und Kühlgelegenheiten, der Möbel und
der Vorhänge) nicht oder in einem nur teilweise gereinigten Zustand wird
von der Kaution auch ein angemessener Betrag, mindestens jedoch 20 € für die
Reinigung einbehalten.
iii) Die Haftung ist nicht auf
die Höhe der Kaution beschränkt.
c) Bei seinem Auszug hat
sich jeder Mieter persönlich bei der Hausverwaltung abzumelden. Zuvor hat er
bei allen Stellen des Heimes seine Schulden zu begleichen.
4. Zusammenleben
im Heim
Durch
die Hausordnung soll insbesondere gewährleistet werden, daß sich die
Heimbewohner nicht im Wohnen und in ihrer Arbeit stören und das Heim und seine
Einrichtung schonend behandeln. Noch weitere Generationen von Studierenden wollen
in ihm einen angenehmen Aufenthalt verleben. Darüber hinaus bedarf vor allem
das Zusammenleben von Studentinnen und Studenten in einem Haus der
gegenseitigen Rücksichtnahme.
5. Nachtruhe
Von
23 °° Uhr bis 7°° Uhr ist so Ruhe zu halten, daß kein Mitbewohner gestört wird.
Ferner ist eine Störung der Nachbarn von 22 °° Uhr bis 7°° Uhr zu vermeiden.
Die Bewohner sind für ihre Besucher verantwortlich.
6.Sauberkeit
Die
Einzelzimmer sowie die Gemeinschaftsräume werden durch Beauftrage einer
Reinigungsfirma geputzt. Dazu ist ihnen während ihrer Arbeitszeit Gelegenheit
zu geben.
Für
die Sauberkeit der Familienappartement sind die Bewohner selbst verantwortlich.
Die
Betten müssen von den Bewohnern selbst gerichtet und mit eigenen Bettwäsche
überzogen werden. Ebenso sind die Möbel von den Heimbewohner in Ordnung zu
halten.
7. Teppiche
Teppiche
können in den Zimmern verlegt, jedoch keinesfalls angeklebt werden. Vor dem
Auszug sind Teppiche zu entfernen. Schäden, die durch das Verlegen oder
Entfernen der Teppiche am Fußboden entstehen, sind vom Mieter zu ersetzen. (Ersatzweise kann eine schriftliche
Einverständniserklärung des Nachmieters vorgewiesen werden, daß dieser den
Teppich übernimmt und für Schäden haftet)
8.Schäden
Schäden
am Haus und an seiner Einrichtung sind unverzüglich der Hausverwaltung zu
melden, schon um ihre Ausweitung verhindern zu können.
9.
Behandlung der Gemeinschaftseinrichtungen
Die
Stockwerksküchen sowie sämtliche Gemeinschaftsräume (Fernsehräume, Waschräume, Bars etc.) sind schonend zu behandeln.
Äußerste Sauberkeit in den Küchen, Putzräumen, Bädern und Toiletten zu halten
ist Pflicht jedes einzelnen Heimbewohners (Hinweis:
Die Kühlschränke im Heim dürfen keinesfalls mit spitzen oder scharfen
Gegenständen „enteist“ werden, da die Gefahr der Beschädigung zu groß ist. Die
Verursacher harten auch insoweit für Schäden !)
10. Technische
Anlagen und Geräte
a) Rundfunk- und
Fernsehempfangsgeräte dürfen nur bei Entrichtung der gesetzlichen
Rundfunktgebühren oder bei Befreiung davon durch das Sozialamt der Stadt
Regensburg betrieben werden. Für die an- und Abmeldung bei der GEZ in Köln ist
jeder Heimbewohner verantwortlich.
b) Im Heim ist eine
Mietantennenanlage der Fa. EWT
eingerichtet, die jeder Heimbewohner gebührenfrei nutzen kann. Für die Schäden,
die durch unsachgemäßen Gebrauch an der Antennenanlage entstehen, haftet jeder
Heimbewohner der Fa. EWT unmittelbar.
c) Die Benutzung von Zusatzheizungen, Kochern, Tauchsiedern, Toastern und Kleinöfen in den Zimmern ist aus Gründen der Sicherheit verboten. Kosten, die dem heim durch den Gebrauch solcher Geräte entstehen, sind vom Mieter zu tragen. Die Benutzung von zusätzlichen Kühlschränken kann gegen Bezahlung der zusätzlichen Stromgebühren vom Heimleiter genehmigt werden.
d) Zum Wäschewaschen stehen den Heimbewohnern Wasch- und Trockenräume zur Verfügung (Wertmarken für die Maschinen sind während der Dienststunden in der Verwaltung zu kaufen). Wäschewaschen und -trocknen ist in den Zimmern nicht erlaubt. Bügelgeräte dürfen nur in den Trockenräumen verwendet werden.
e) Das Bohren von Löchern in die Betonzimmerwände- decken - Balkone (z.B. das Anbringen von sogenannten Satellitenschüsseln, Gefahr der Verletzung des Betonschutzanstriches) ist streng verboten, da die Versorgungsleitungen teilweise fest in den Beton eingelassen sind und ihre Führung dem Heimbewohner unbekannt ist. Sie können leicht beschädigt werden. Kosten , die dem Heim durch das verbotswidrige Bohren von Löchern, insbesondere an der Hausinstallation, entstehen, sind vom Mieter zu ersetzen.
11. Tiere
Haustiere
dürfen auf den Zimmern nicht gehalten werden. Die vorübergehende Haltung von
Versuchstieren zum Zweck der Erstellung von Prüfungsarbeiten kann vom
Heimleiter ausnahmsweise für begrenzte Zeit gestattet werden.
12. Bäder
und Duschen
Bäder
und Duschen sollen zwischen 23 °° Uhr und 6°° Uhr nicht benutzt werden, da dies
insbesondere darunter wohnende
Heimbewohner in ihrer Nachtruhe stören kann und überdies aus
Kostenersparnisgründen in dieser Zeit die Warmwasserbereitung abgesenkt ist.
13. Telefon
Für
Ferngespräche nach außen steht eine öffentliche Telestation zur Verfügung. Von
Außen kann direkt auf die jeweiligen Stockwerke telephoniert werden. Die
Vorwahl beträgt 208204. Daran muß die entsprechenden Durchwahlnummer des
gewünschten Stockwerks angehängt werden (siehe Telephonliste, die auf jeden Stockwerk
aushängen).
Jeder
Heimbewohner kann bei der Telekom einen Fernsprechanschluß für sein Zimmer
beantragen. Die Einrichtungen dafür sind im Heim vorhanden, die Kosten trägt
jeder Heimbewohner selbst.
14. Gemeinschaftsdienst
Jeder
Heimbewohner ist grundsätzlich zur Übernahme eines Gemeinschaftsdienstes
verpflichtet. Seine Sicherstellung und Durchführung ist in der Heimsatzung
geregelt. Er wird nach einem von den Senioren aufgestellten Plan organisiert. (Hinweis: Zur Sicherstellung des
Gemeinschaftsdienstes erheben die Senioren - nicht die Stiftung - nach der
Heimsatzung eine Kaution von 10 €, die jeder Heimbewohner bei seinem Einzug bei
den Senioren zu hinterlegen hat. Sofern er seinen Gemeinschaftsdienst abhält, erhält er diese Kaution bei seinem
Auszug von den Senioren unverzinst zurück. Die Seniorenkasse wird vom
Kassenprüfer der Stiftung regelmäßig kontrolliert. Auch das Lesen der übrigen
Bestimmungen der Heimsatzung lohnt sich für jeden Heimbewohner ! )
15. Die
Außenanlagen sind schonend zu behandeln
16. Parken
auf dem Heimgelände
a) Die beschränkte Zahl der
Parkplätze auf dem Heimgelände macht enges Parken erforderlich. (Beachtung der
Markierung !)
b) Fahrzeuge ohne Parkschein können auf Kosten der Falschparker abgeschleppt werden !!! (Um die begrenzte Zahl der Parkplätze auf dem Heimgelände für die Heimbewohner zu reservieren, mußte eine Parkscheinpflicht eingeführt werden. Der erforderliche Parkschein wird jedem Heimbewohner gegen Vorlage des Kfz-Scheines von der Hausverwaltung kostenlos ausgestellt. Er ist beim Auszug zurückzugeben.)
c) Unnötiges Fahren auf den Parkplätzen ist verboten
d) Die markierten Flächen, die Feuerwehrzufahrten sowie die Einfahrt zur Tiefgarage und zu den hinteren Parkplätzen sind unbedingt freizuhalten. Parken auf diesen Flächen wird als grober Verstoß gegen die Hausordnung betrachtet.
e) In der Tiefgarage dürfen nur die in der Verwaltung gemeldeten Fahrzeuge abgestellt werden.
17. Fahrräder
Fahrräder
dürfen nur in den dafür vorgesehenen Fahradständern sowie im Fahrradkelle und
an der Ostseite der Tiefgarage abgestellt werden. Wegen des beengten Raumes
sollten Fahrräder, die nicht benützt werden, mit nach Hause genommen werden. (Hinweis: Zur Vermeidung der Ansammlung
herrenloser Fahrräder führen die Senioren regelmäßig Fahrradversteigerungen
durch. Von der Aufforderung an die Heimbewohner, ihre Fahrräder nach einen
speziellen System zu kennzeichnen, bis zum Versteigerungstermin vergehen dabei
ca. vier Wochen.)
18.
Musikräume
1. Schlüssel für das
Klavierzimmer können zu Beginn des Semesters gegen Kaution abgeholt werden. Die
Kosten für das Stimmen der Klaviere wird auf die Benutzer umgelegt. Diese
haften auch für von ihnen verursachte Schäden.
19. Private
Feiern in den Gemeinschaftsräumen
Die
Möglichkeiten der Heimbewohner, die dafür vorgesehenen Gemeinschaftsräume
(sogenannte Alte und Neue Bar) für private Zwecke zu nutzten, die nicht
kommerziellen Zwecken dienen dürfen, sind imVergabevertrag für diese Räume
geregelt. Die Benutzung des Gemeinschaftsgrills ist in einer eigenen
Grillordnung geregelt. Diese hängt in der Alten Bar aus.
20. Sonstige
Bestimmungen
a) Die Zimmer und die
Gemeinschaftsräume sind bei Verlassen zu verschließen.
b) Über Krankheitsfälle ist die Hausverwaltung zu unterrichten.
c) In Notfällen und zur Behebung von Mängeln haben der Heimleiter und der Hausmeister jederzeit das Recht, die Zimmer zu betreten. Sonstige Zimmerdurchgänge, z.B. zur Feststellung von Mängeln, werden zwei Tage zuvor an den Anschlagsafeln angekündigt.
24. Verstöße
gegen die Hausordnung:
i. Leichte Verstöße gegen die
Hausordnung verwarnen die Senioren mündlich.
ii. Bei wiederholten Verstößen wird der Heimleiter durch die Senioren informiert. Dieser entscheidet dann nach Anhörung der Betroffenen und der Senioren, welche Maßnahme nach § 5 Abs.4 lit.c oder § 6 Abs.2 lit. a,b des Mietvertrages zu ergreifen ist.
25. Die Hausordnung läßt im
übrigen den Mietvertrag unberührt.
Regensburg, den 01.Oktober 1991
.................................. ...................................
Heimleiter Stiftungsdirektor
