Heimsatzung
(Fassung vom 25.05.2009):
Art.1
Die Heimsatzung regelt die studentische Selbst- und Mitverwaltung im
Wohnheim.
Art. 2
Die Organe der Studentischen Selbstverwaltung des Melanchthonheims sind:
1. die Vollversammlung
2. die Heimbewohnerversammlung
3. der Heimausschuss
4. I der/die 1.Senior/in
II deren/dessen zwei Stellvertreter
5. die Stockwerkssprecher/innen
6. der Aufnahmeausschuss
7. die Tutoren-Senioren-Sitzung
Art. 3
1. Sämtliche Heimbewohner und der Heimleiter bilden die Vollversammlung. Sie muss einberufen werden, wenn der Heimleiter, der Heimausschuss oder mindestens sechzig Heimbewohner dies schriftlich beim 1. Senior beantragen. Den Vorsitz führt der 1. Senior. Jeder Heimbewohner hat bei der Vollversammlung eine Stimme. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 50% der Heimbewohner anwesend sind.
2.
Die Beschlüsse der Vollversammlung stehen über denen der übrigen
Selbstverwaltungsorgane
Art. 4
1. Die Heimbewohnerversammlung setzt
sich aus den Senioren, den Tutoren, dem Heimleiter und den Heimbewohnern
zusammen. In der Heimbewohnerversammlung hat jeder anwesende Heimbewohner eine
Stimme.
2.
Eine ordentliche Heimbewohnerversammlung muss vom 1. Senior zu Beginn
jedes Semesters, zweckmäßigerweise in der 2. Woche nach Vorlesungsbeginn an der
Universität, mit einer Woche Ladungsfrist einberufen werden. Sie ist beschlussfähig,
wenn mindestens 10 % der Stimmberechtigten anwesend sind.
3.
Für die außerordentliche Heimbewohnerversammlung
gibt es keine Ladungsfrist. Sie ist immer beschlussfähig.
4. Im übrigen gelten die Bestimmungen
für die Vollversammlung entsprechend.
5. Die Beschlüsse der Heimbewohnerversammlung
können nur durch solche der Vollversammlung oder späterer Heimbewohnerversammlungen
aufgehoben oder abgeändert werden.
Art. 5
Der Heimausschuss wird von den Stockwerkssprechern, den Tutoren, den Senioren und vom Heimleiter gebildet. Den Vorsitz führt der 1. Senior oder einer seiner Stellvertreter. Der Heimausschuss regelt die laufenden Angelegenheiten des ganzen Heimes als Wohngemeinschaft und entscheidet über die auf ihn von der Voll- oder Heimbewohnerversammlung überwiesenen Angelegenheiten.
Im Heimausschuss sind die Stockwerkssprecher, die Senioren und der
Heimleiter stimmberechtigt. Vertretung ist bei Vorliegen triftiger
Verhinderungsgründe zulässig. Die Tutoren haben nur Antrags- und Rederecht.
Alle satzungsmäßigen Mitglieder sind zum Erscheinen verpflichtet. Bei
unentschuldigtem Fernbleiben haben die Tutoren eine Buße von 25,- Euro an die
Seniorenkasse zu zahlen, da sie nicht nur ehrenamtlich tätig sind.
Art.6
1.
Die Senioren vertreten die Heimgemeinschaft. Von der Heimbewohnerversammlung
zu Beginn jedes Semesters werden aus allen Heimbewohnern ein/eine 1. Senior/in und in einem zweiten
Wahlgang zwei gleichberechtigte Stellvertreter für ein Semester gewählt. Die
gewählten Stellvertreter verständigen sich darauf, wer für die Kasse zuständig
sein soll. Ist keine Einigung möglich, entscheidet der 1. Senior. Der
Kassensenior ist von der Versammlung zu bestätigen. Die Durchführung der Wahl
obliegt dem Heimleiter.
2. Den Anordnungen der Senioren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, ist Folge zu leisten. Ist für eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist kein Senior zu erreichen, so erledigt der Heimleiter vorübergehend die Geschäfte des Seniors.
3.
Die Tätigkeit der Senioren erfordert neben persönlichem Engagement auch
zusätzlichen finanziellen Aufwand. Da tätigkeitsbedingte Kosten nicht zu Lasten
der Senioren gehen, sondern von der Gemeinschaft der Heimbewohner, in deren
Interesse sie entstehen, getragen werden sollen, wird in jedem Semester aus der
Seniorenkasse ein Verfügungsfond mit maximal 150,-
Euro ausgestattet, aus dem jeder Senior gegen Nachweis seiner
persönlichen Auslagen mit bis zu 50,- Euro pro
Semester entschädigt werden kann. Die Entschädigung für die Fahrten mit eigenen
PKW beträgt dabei pro gefahrenen km 0,20 Euro.
4.
Als kleine Anerkennung erhalten die scheidenden und die neu gewählten Senioren einen Zuschuss von 25,- Euro pro Senior zu einem gemeinsamen Essen, das
den Rahmen für die Übergabe der Amtsgeschäfte an ihre Nachfolger bilden soll.
Art. 7
1. Die Stockwerkssprecher sorgen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten für ein ungestörtes Zusammenleben der
Stockwerksbewohner und vertreten die Belange des Stockwerks im Heimausschuss.
2. Sie werden jedes Semester bis zu
einem von den Senioren festgelegten Termin auf ihrem Flur geheim und direkt
gewählt. An der Wahl muss mindestens ein Drittel aller Stockwerksbewohner
teilnehmen. Die Wahlaufsicht obliegt den Senioren. Jeder Stockwerksbewohner
kann mündlich auf der Wahlversammlung vorgeschlagen werden. Wird ein
Stockwerkssprecher zum Senior gewählt, so ist innerhalb von 2 Wochen ein neuer
Stockwerkssprecher zu wählen.
3. Gelingt es einem Stockwerk nicht
innerhalb der von den Senioren gesetzten Frist ihre Stockwerkssprecher zu
wählen, können die Senioren die Wahl selbst durchführen. In dem Fall können die
Senioren für jedes Stockwerk einen Termin für die Wahl festsetzen. Zu diesem
Termin wählen die anwesenden Bewohner den Stockwerkssprecher.
4. Ein Stockwerkssprecher bleibt bis zu
der nächsten Stockwerkssprecherwahl im Amt. Zieht der 1. Stockwerkssprecher vor
der Wahl aus, übernimmt der 2. Stockwerkssprecher sein Amt. Rückt der 2.
Stockwerkssprecher auf oder zieht aus, dann übernimmt der/die am längsten im
Stockwerk wohnende Bewohner/in sein Amt bis zur nächsten Wahl.
5. Hat ein Stockwerk nie einen
Stockwerkssprecher gewählt so sind die am längsten im Stockwerk wohnenden
Bewohner bis zu einer Wahl Stockwerkssprecher.
6.
Den Anordnungen der Stockwerkssprecher, die sie in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben treffen, ist Folge zu leisten.
Art. 8
(Gestrichen)
Art. 9
Der Aufnahmeausschuss setzt sich aus dem Heimleiter und den drei Senioren,
die durch Stockwerkssprecher vertreten werden können, zusammen. Es müssen von Seiten
der Studenten beide Geschlechter vertreten sein. Der Aufnahmeausschuss
entscheidet in Fragen der Aufnahme von Bewohnern und des Abschlusses von
Folgemietverträgen gem. § 2 Ziff. 4 und 5 des Mietvertrages, wobei der
Heimleiter als Vertreter der Vermieterin ein Vetorecht besitzt. Er kann vor
Kündigungen gehört werden.
Art. 10
Die Tutoren wirken gegen Entgelt bei der Gestaltung des Heimlebens mit.
Ihre Amtszeit richtet sich nach dem Kalenderjahr.
Die Tutoren werden von der Heimbewohnerversammlung gewählt. Die
Durchführung der Wahl obliegt dem Heimleiter. Scheidet ein Tutor während des
Jahres aus, so rückt der/die bislang unberücksichtigte Kandidat/in nach,
der/die bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhielt.
Art. 10a
Die öffentliche Tutoren-Senioren-Sitzung findet während der Vorlesungszeit
einmal monatlich statt und soll die Arbeit der Tutoren und Senioren für die
Heimbewohner koordinieren und beleben. Der erste Senior gibt den Termin durch
Aushang am schwarzen Brett mindestens eine Woche vor der Sitzung bekannt. Die
Tutoren und übrigen Senioren werden unter Beachtung der Wochenfrist schriftlich
geladen.
Art. 11
Wahlen werden jeweils zu Beginn eines Semesters abgehalten, Tutorenwahlen
jedoch nur im Wintersemester. Die einfache Mehrheit entscheidet. Nachwahlen
finden bei Bedarf im Rahmen einer außerordentlichen Heimbewohnerversammlung statt.
Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Eine Wahl kann von den Gewählten abgelehnt
werden.
Art. 12
Durch konstruktives Misstrauensvotum kann für sämtliche in die
Selbstverwaltungsorgane gewählten Heimbewohner ein Nachfolger gewählt werden.
Notwendig dazu ist die absolute Mehrheit der Heimbewohnerversammlung.
Art. 13
1. Jede/r Heimbewohner/in hat grundsätzlich pro Jahr
einen Gemeinschaftsdienst abzuleisten. Ausgenommen davon
sind Senioren, Tutoren, das Barteam, Eltern von Kindern, Praktikanten mit einer
Wohnzeit unter einem Semester sowie auf Antrag Studenten im Praktikumssemester
und ausländische Studenten ohne genügende Deutschkenntnisse. Über die Art des
Gemeinschaftsdienstes entscheiden die Senioren, sie können hierzu insbesondere
Anregungen von Stockwerkssprechern und
Tutoren aufnehmen. In ihrer Entscheidung über den Gemeinschaftsdienst sind die
Senioren der nachfolgenden Heimbewohnerversammlung Rechenschaft schuldig
2. Der Gemeinschaftsdienst soll das Zusammenleben
aller Heimbewohner fördern. Darunter fällt die Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen für alle Heimbewohner, Unterstützung der Tutoren/Senioren
und der Heimverwaltung bei ihren Aufgaben, Renovierung von Küchen und
Gemeinschaftsräumen und anderen als Gemeinschaftsdienst anerkannten Aufgaben. Näheres
ist in der Gemeinschaftsdienstordnung geregelt.
3. Die
Senioren können einen Stichtag setzen,
bis zu dem jeder Heimbewohner durch Eintrag in die Gemeinschaftsdienstliste
erklärt hat, wann er welchen Gemeinschaftsdienstdienst leisten will. Nach diesem Stichtag werden diejenigen
Heimbewohner, die sich nicht in die Gemeinschaftsdienstliste eingetragen haben
von den Senioren eingetragen.
4. Jeder Heimbewohner hat
zur Sicherstellung des Gemeinschaftsdienstes
bei seinem Einzug eine Kaution von 10,-
Euro bei den Senioren zu hinterlegen. Hält ein Bewohner seinen
Gemeinschaftsdienst nicht ab, so wird
von den Senioren eine Strafe von 25,-
Euro erhoben und die Kaution verfällt.
5. Bei fehlender Hinterlegung der Gemeinschaftsdienstkaution kann der Aufnahmeausschuss den Abschluss eines Folgemietvertrages ablehnen.
6. Bei seinem Auszug erhält jeder Heimbewohner
die Gemeinschaftsdienstkaution auf
Antrag unverzinst zurück, sofern der Antrag innerhalb eines Zeitraumes von
sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses bei den Senioren gestellt
wird. Ansonsten verfällt die Kaution zugunsten der Seniorenkasse.
Art. 13a
1.
Die Betreuung des Datennetzes im Wohnheim kann von der Stiftung auf die
Studentische Selbstverwaltung übertragen werden. Ist dies der Fall, schließen
die Senioren im Auftrag der Heimleitung mit den Heimbewohnern Verträge über die
Nutzungsmodalitäten des Datennetzes und stellen die Durchführung der
Vertragsbestimmungen sicher. Sie bearbeiten die Anträge der Heimbewohner auf
An- und Abmeldung des Datennetzanschlusses im Zimmer. Entsprechend der Anträge
stellen sie die Datennetzverbindung in die einzelnen Zimmer her bzw. trennen
den Anschluss vom Netzwerk.
2. Für diese Tätigkeit erhält die
Studentische Selbstverwaltung von der Stiftung einen gesondert auszuhandelnden
Anteil der Einnahmen aus dem Betrieb des Datennetzes als Aufwandsentschädigung
zugunsten der Seniorenkasse. Diese Einnahmen werden in der Kasse der
Studentischen Selbstverwaltung verbucht.
Art. 13b
Die Senioren verwalten die Kasse der Studentischen
Selbstverwaltung, kurz „Seniorenkasse„ genannt. Diese setzt sich im
wesentlichen aus den Einnahmen der Senioren aus dem Betrieb des Netzwerks (Art.
13a), den hinterlegten und verfallenen Gemeinschaftsdienstkautionen sowie aus
den Zinseinnahmen, aus deren Anlage sowie aus den Strafen für nicht gehaltenen Gemeinschaftsdienst zusammen.
1. Ein Betrag von 4000,- Euro (= aktuelle
Gemeinschaftsdienstkautionen der
jeweiligen Heimbewohner) steht in keinem Falle für andere Zwecke als zu deren
Rückzahlung zur Verfügung. Er kann jedoch auf Beschluss der Heimbewohnerversammlung zinsgünstig angelegt
werden, wenn darüber hinaus ein Betrag von weiteren 500,- Euro dafür verfügbar
ist, kurzfristige Kautionsausfälle wegen Mieterwechsels zu überbrücken.
2. Aus den übrigen Beständen der Seniorenkasse
können Anschaffungen getätigt werden, die der Gesamtheit der Heimbewohner
zugute kommen können. Dabei können die Senioren gemeinsam Ausgaben bis zu
jeweils -50,- Euro selbst bewilligen,
bei Ausgaben bis zu 250,- Euro benötigen
sie die Zustimmung von Heimausschuss oder Heimbewohnerversammlung. Höhere Ausgaben können nur von der Voll- oder Heimbewohnerversammlung beschlossen werden.
3. Die angeschafften Gegenstände werden
inventarisiert.
4. Der Kassenprüfer der
Stiftung oder der Heimleiter überprüfen die Kassenführung am Ende jedes
Semesters. Haben sie keinen Grund zur Beanstandung, schlagen sie der Heimbewohnerversammlung die Entlastung der Senioren
vor.
5. Der Kassensenior ist
jeweils zusammen mit dem Heimleiter über die Konten der Studentischen
Selbstverwaltung des Melanchthonheims verfügungs- und zeichnungsberechtigt.
Art. 14
Jeder Heimbewohner hat das Recht, gegen Beschlüsse und Entscheidungen eines
Organs der Heimgemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder innerhalb einer Woche
nach Kenntniserlangung Einspruch zu erheben, sofern er selbst unmittelbar
betroffen ist.
Der Einspruch ist sorgfältig zu prüfen und zumindest mit einer kurzen
Begründung versehen zu verbescheiden.
Der Einspruch ist bei dem jeweils nächsthöheren Organ zu erheben, wobei die
folgenden Rangfolgen gelten:
1. Für Beschlüsse: Senioren -
Heimausschuss - Heimbewohnerversammlung - Vollversammlung (hier ist auch das
Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 entsprechend anwendbar).
2. Für Ordnungsmaßnahmen:
Stockwerkssprecher - 1. Senior - Heimleiter - Stiftungsdirektor.
Art. 15
1.
Satzungsänderungen können grundsätzlich nur mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der Anwesenden auf einer ordentlichen Heimbewohner- oder
Vollversammlung beschlossen werden.
2.
Eine Satzungsänderung kann abweichend von Abs. 1 auch in einem
schriftlichen Verfahren erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass sich mindestens
20 % der Heimbewohner an einer schriftlichen Abstimmung beteiligen und mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Änderung
gestimmt wird. Die Abstimmung muss innerhalb der Vorlesungszeit der an der
Universität und der Fachhochschule studierenden Heimbewohner durchgeführt werden.
3. Der Änderungsvorschlag wird, in der
Regel mit Erläuterungen, jedem Heimbewohner in den Hausbriefkasten gelegt. Dann
erhält jeder Heimbewohner einen Stimmzettel. Die Stimmen können innerhalb von
14 Tagen, beginnend mit dem 1. Werktag nach ihrer Vorstellung, in eine, eigens
für die Abstimmung aufgestellte Urne, eingeworfen werden. Am letzten Werktag
der Frist nimmt der Abstimmungsausschuss, der aus den Senioren und dem
Heimleiter besteht, um 20 Uhr die Urne ab. Damit ist die Abstimmung beendet. Danach
wertet der Abstimmungsausschuss das Ergebnis aus und macht es eine Woche lang
am Schwarzen Brett bekannt. Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist erlangt das
Ergebnis Gültigkeit.
Art. 16
Die Heimsatzung ist Bestandteil der Hausordnung für das Melanchthonheim der
Protestantischen Alumneumsstiftung in Regensburg.
Regensburg, 25.05.2009
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(1.Senior) (Heimleiter)
